Der Bundestag hat Ende letzter Woche eine Änderung des Filmfördergesetzes (FFG) beschlossen, die den Bedenken Rechnung trägt, die das Bundesverwaltungsgericht an der bisherigen Regelung geäußert hat. Anlaß der richterlichen Entscheidung war eine Klage von Kinobetreiber_innen gegen die bisherige Verteilung der Beiträge zur deutschen Filmförderung. Bisher waren Kinobetreiber_innen, Videoanbieter_innen und Filmverleiher_innen abgabepflichtig, die (öffentlich-rechtlichen) Fernsehsender haben freiwillige Abgaben geleistet.
Mit der jetzigen Gesetzesänderung wird einer Auseinandersetzung begegnet, die seit 2007 läuft und 2008 bereits Gegenstand einer Bundestagsdebatte war. Bereits damals wurde das FFG überarbeitet. Zum Stand vor der jetzigen Novelle siehe unter anderem die Positionen der AG Verleih (Interessenvertretung der “unabhängigen” Filmverleiher), die neben der Nicht-einbeziehung von Fernsehsendern auch die einseitige Produktionsförderung beklagt, während Verleih und Kinos vernachlässigt würden. Das Positionspapier von connex-av (Interessenvertretung von Medienschaffenden in ver.di) befasst sich mit den Schwierigkeiten der FFG Novelle und der Digitalisierung im Kino. Die Förderung von Digitalisierung im Kinobereich durch die Filmförderungsanstalt (FFA) war einer der zentralen Punkte der letzten Novelle.
Über die Art dieser Digitalisierung läßt sich weidlich streiten. Zumal viele kleiner Kinos im Grunde nicht mehr als einen Computer und einen HD-fähigen Beamer bräuchten und nicht die noch nicht genormten Server und 2k-Beamer. Egal, das braucht hier erstmal nicht Gegenstand der Debatte zu sein.
Zurück zur FFG-Novelle: die sieht vor, dass Fernsehanstalten an den Kosten der Filmförderung beteiligt werden und zwar die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit einem Prozentsatz von 2,5 % der Kosten für die Ausstrahlung von Kino(!)filmen (§67, 1 FFG). Von der zu leistenden Abgabe können jedoch bis zu 25% für “hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.” (§67b, Abs.2 FFG) Private Sender werden mit einem nach Anteil der Filme an der Gesamtsendezeit differenzierten Prozentsatz zwischen 0,15% und 0,95% der Nettowerbeerlöse (§67, Abs. 2 FFG) zu Kasse gebeten. Pay-TV Anbieter zahlen grob gesprochen etwas weniger als 0,25% ihres Umsatzes (§67, Abs. 3 FFG). Diese Regelungen gelten – wenn ich das richtig sehe – aufgrund der Übergangsregelungen (mehr zu diesen weiter unten) ab dem Abschluss von Verträgen zwischen FFA und den Sendern. Die genaue Höhe der Abgabe wird in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt (FFA) geregelt und ist halbjährlich an diese zu zahlen (§67, Abs. 1 FFG). Anders als die Gesetzesnovelle 2008, ist die jetzige also primär der Beteiligung an den Kosten der Filmförderung gewidmet. (Hier der Text des Gesetzesempfehlung der Bundesregierung mit dem beschlossenen Gesetzestext und hier die Statements der einzelnen Fraktionen.)
Rückwirkende Gültigkeit
Interessant ist dass etwa die Meldung des Deutschlandradio Kultur die zentralen Punkte (Terminklausen in §73 zu Übergangsklauseln) nicht nennt. Auch die ausführliche und recht interessante Einschätzung des Standard ist da nur teilweise präzise. So gelten die zentralen Neuregelungen der §§67 und 67b laut Gesetz ab dem 1.1.2004(!) (§73 Abs. 7 FFG). Zugegebenermaßen nicht, wenn auf der Basis alter Fassungen des FFG Verträge geschlossen wurden und exklusive der sonstigen Ausschlüsse des §73, 7 FFG. Aber nicht zufällig argumentiert die Begründung der Gesetzesvorlage argumentiert recht ausführlich, warum eine rückwirkende Geltung ausnahmsweise zulässig sei:
“Zwar ist § 73 Absatz 7 Satz 1 FFG mit einer echten Rück wirkung verbunden. Dies ist hier jedoch ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und den weiteren Übergangsregelungen. Durch den Gesetzentwurf soll eine Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft geworden ist, durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt werden. Erweist sich eine Norm im Nachhinein als nichtig, kann der Gesetzgeber eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (…) Zudem wird durch die Übergangsregelung in § 73 Absatz 7 Satz 2 und 3 FFG verhindert, dass es für Abgabenschuldner rückwirkend zu einer Erhöhung der Abgabenlast kommt, die auf die Fortgeltung der geschlossenen Abkommen mit der FFA vertrauen durften. Durch die Anfügung von § 73 Absatz 7 Satz 2 und 3 FFG wird klargestellt, dass mittels der neuen gesetzliche Regelung nicht in bestehende Verträge eingegriffen wird. Dabei wird deutlich gemacht, dass nicht etwa Nachforderungen für die Jahre 2004 bis 2010 gestellt werden, wenn sich ein Fernsehveranstalter bereits vertraglich zu Beiträgen an die FFA verpflichtet. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung.” (Meine Hervorhebungen.)
Die Rolle der FFA
Die jetzige Regelung stärkt die Rolle der FFA als Mittlerin zwischen Abgabepflichtigen und denjenigen, die Anträge mit Aussicht auf Erfolg stellen können. Pikant wird die Regelung vor dem Hintergrund der Verträge, die die FFA Verleiher_innen nach der letzten Novelle von 2008 mit Bitte um Unterschrift zugeschickt hat. Darin wurden diese für den Fall einer Gesetzeslage, die der Klage der Kinobetreiber_innen Recht gibt, unter anderem zum Verzicht auf zu viel geleistete Abgaben zugunsten der FFA verpflichtet. Noch problematischer ist es, dass die FFA die Verleiher_innen auffordert, ihr die Zahlen zu den Verleihtiteln weiterzugeben. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Kinobetreiber_innen in keiner Weise verpflichtet sind, der FFA diese Zahlen mitzuteilen schon in sich eine veritable Aufforderung zum Spitzeln. Dass das ganze noch mit einer Verschwiegenheitserklärung abgerundet wurde, verstärkt den üblen Nachgeschmack dieser Verträge. Um so schwerer ist es nachzuvollziehen, warum große Teile der Presselandschaft (beispielhaft hier die Meldung der SZ) über die Stärkung der FFA in Krisenzeiten jubilieren.
Ein zweites Problem stellt die Zielrichtung dar, für die Filmförderung in Deutschland erhoben wird. Diese dient laut der Presseerklärung der Bundesregierung anläßlich des Kabinettsbeschlusses zu eben dieser nun vom Bundestag abgenickten Novelle: “Die Filmförderung der FFA hatte in der Vergangenheit entscheidenden Anteil an der Entstehung erfolgreicher deutscher Filme. Der im letzten Jahr auf 27 Prozent gestiegene Marktanteil deutscher Produktionen – der höchste Anteil aller Zeiten – dokumentiert deren Bedeutung auch für die Kinobetreiber.” Anstatt mithin die Förderung einer pluralen Kinokultur als Förderziel zu benennen, ist Filmförderung in diesem Denken primär Wirtschaftsförderung für deutsche Produktionen. Denn der Anteil deutscher Produktionen am Filmangebot ist ja auch deswegen so hoch, weil es eine Produktionsförderung, eine Förderung für Kopienherstellung, eine Förderung für den Verleih und eine Förderung für die Kinos (in Form von Preisen) gibt.
Deutscher Film im Verleih
Der Provinzialismus oder Nationalismus deutscher Kinokultur wird deutlich unterstrichen durch die aktuelle Statistik der Spitzenorganisation der deutschen Filmwirtschaft (SPIO e.V.)
Zum Vergleich: die Zahlen lauteten in der entsprechenden Statistik von 2004 für das Verleihjahr 2003: Deutschland: 25, 4%/16,7%, USA: 42,9%/76,8%, Großbritannien: 3,2%/3,3%, Frankreich: 6,7%/0,9%, Italien 1,9%/0,2%, Andere EU-Länder: 4,4%/0,5%, sonstige Länder: 15,6%/1,6% (die Statistik entnehme ich Anne Kathrin Häußler: Filmindustrie und Filmförderung in Europa. Ein Vergleich von Deutschland und Frankreich, Saarbrücken: VDM 2007). In der Zwischenzeit gab es also eine deutliche Verschiebung v.a. des Anteils von amerikanischen Filmen hin zu deutschen.
Interessant ist auch, dass der Anteil der “sonstigen Länder” von 15,6%, die angesichts der Tatsache, dass alle Länder außerhalb der EU und den USA damit erfaßt werden, eh marginal sind, nochmals um knapp 40% auf 9,7% fiel. Zusätzlich unterstrichen wird der Eindruck einer zunehmenden Nationalisierung deutscher Kinokultur durch die FFA-Studie “Der ‘deutsche Film’ unter der Lupe. Akzeptanz – Image – Stärken und Schwächen, 2. Welle“.
In dieser behaupten zwar konsequent mehr als die Hälfte der Befragten, dass ihnen das Herkunftsland des Films, den sie sehen egal ist (S. 9), andererseits sehen 51% der Befragten schon gern deutsche Filme (S. 12/13) – Tendenz steigend (siehe S. 17ff.). Als typisch deutsche Filme gelten dann Filme wie Keinohrhasen, Der Schuh des Manitu, Das Boot. Interessant hier: Til Schweigers x-ohr… schafft gleich zwei Filme in die Top 10 und zwar sowohl bei “Männern” als auch “Frauen” (S. 22f.). Keinohrhasen ist in der Umfrage neben der Blechtrommel der typisch deutsche Film schlechthin.
Die Novelle des FFG stärkt ändert in dieser Hinsicht formal nicht viel. In der Praxis dürfte jedoch die Reduktion von FFA-Abgaben für die Förderung von Fernsehfilmproduktionen in den Sendern die Tendenz zu einnivellierten Fernsehfilmerein weiter verstärken. Die deutsche Filmförderung wird – solange sie als explizite Wirtschaftsförderung verstanden wird, nichts dazu beitragen, dass es hierzulande ein Kino gibt, das Filme hervorbringt, die Problemlagen thematisieren. Die Ermöglichung kritischen Potentials auch innerhalb der Förderstrukturen wie es einmal zumindest ansatzweise gab, ist derart aus dem “Denken” deutscher Filmpolitik verschwunden, dass sich da zumindest in den nächsten zwanzig Jahren nicht viel tun wird. Mit den üblichen Ausnahmen in den Lücken.
Hinweise zum Thema von Häußlers Buch, gibt es offenbar unterdessen ein neues Buch von Malte Behrmann. Da Behrmann Anwalt ist, steht zu erwarten, dass das wieder genauso affirmativ ist: Filmförderung im Zentral- und Bundesstaat (Berlin: Avinus Verlag 2008, 300 Seiten).

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Doonesbury Daily Strip
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